I. Kaufvertrag/Übertragung von Rechten und Pflichten

1 . Der Käufer ist an die Bestellung zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei
Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer
die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist
schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.

2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.

3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt
auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche
Vertragsänderungen.

II. Preise

Regelungstexte entfallen.

III. Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung

1. Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch acht Tage
nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung - zur Zahlung in bar fällig.

2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer
schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter
Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

3. Sind zwischen Verkäufer und Käufer Teilzahlungen vereinbart und ist
der Käufer eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt
des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige
berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld - ohne
Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - einschließlich bis zum
Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer
mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder
teilweise und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages
über drei Jahre mit 5 % des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die
gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen
allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder
Konkursverfahren beantragt ist. Das gleiche gilt bei einer natürlichen
Person als Käufer, wenn der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der
Barzahlungspreis DM 100.000,-/Euro 50.000,- übersteigt. Statt die
Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer - unbeschadet seiner Rechte
aus Abschnitt VI Ziffer 2 - dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von
zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen mit der
Erklärung, daß er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die Erfüllung
des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der
Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.

4. Eine zwischen Verkäufer und Käufer getroffene Vereinbarung von
Teilzahlungen, die nicht unter Ziffer 3 fällt, kann der Verkäufer
kündigen und Zahlung der Restschuld verlangen, wenn

a) der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen
ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag
mindestens 10 %, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als drei
Jahren mindestens 5 % des Teilzahlungspreises beträgt und

b) der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung
des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, daß er bei
Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

Verlangt der Verkäufer Zahlung der Restschuld, so vermindert sich diese
um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten der Teilzahlungen,
die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Fälligkeit der
Restschuld entfallen.

Statt Zahlung der Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer im Falle
des Absatzes 1 a) unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI Ziffer 2 -
dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen mit der
Erklärung, daß er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die Erfüllung
des Vertrages durch den Käufer ablehne und von diesem zurücktrete. Nach
erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Verkäufer durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurücktreten; der Anspruch auf Erfüllung ist
ausgeschlossen.
5. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der
Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag
beruht.

6. Verzugszinsen werden mit 5 % p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine
geringere Belastung nachweist.

IV Lieferung und Lieferverzug

1 . Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträglich schriftlich
Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein
neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.

2. Der Käufer kann zehn Tage - bei Nutzfahrzeugen vier Wochen - nach
Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen
angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des
Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben
Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens
verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit
des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

3. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt,
durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich
bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten
Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Pers6n des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei
dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein
Schadenersatzanspruch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieser
Ziffer ausgeschlossen.

4. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch
Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Ziffern 2 und
3, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten sein würde.

5. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten
des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers
bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 3 sowie nach Ziffer 3 und 4
dieses Abschnittes.

V. Abnahme

1 . Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu
prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand
abzunehmen.

2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher
Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten.

3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als
acht Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob
fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich
eine Nachfrist von acht Tagen setzen mit der Erklärung, daß er nach
Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der
Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom
Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer
die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch
innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
Bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der
Bereitstellung.

4. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 1 5 % des
vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen
geringeren Schaden nachweist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1 . Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer auf
Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die
der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand,
z. B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteilelieferungen sowie
sonstigen Leistungen einschließlich Treibstofflieferungen nachträglich
erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der
Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der
Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus
seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des
Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für
die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine
angemessene Sicherung besteht.

2. Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn

a) bei einem unter Abschnitt III Ziffer 3 Absatz 1 genannten Käufer die
dort erwähnten Voraussetzungen oder

b) bei einem unter Abschnitt III Ziffer 4 genannten Käufer die dort
erwähnten Voraussetzungen vorliegen oder jener Käufer die
eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder

c) der Käufer seiner Verpflichtung aus den nachstehenden Ziffern 3 oder
4 nicht nachkommt.

Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag
beruhen, sind ausgeschlossen.

Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer
und Käufer sich darüber einig, daß der Verkäufer dem Käufer den
gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der
Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers der nur unverzüglich nach
Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des
Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.
B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen
Verkaufswert ermitteln.

Der Verkäufer kann dem Käufer erneut schriftlich eine angemessene Frist
zur Erfüllung seiner Verpflichtung setzen und ankündigen, daß er, wenn
der Käufer sie innerhalh dieser Frist erfüllt, die Rückgabe des
Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung des gezahlten gewöhnlichen
Verkaufswertes anbieten werde.
Außer im Falle des Abschnitts III Ziffer 4 trägt der Käufer sämtliche
Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der
Käufer niedrigere Kosten nachweist.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Vermietung und anderweitige, die Sicherung des
Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des
Kaufgegenstandes zulässig.

4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des
Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer
Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich
Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den
Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.

5. Wurde der Abschluß einer Vollkaskoversicherung vereinbart, hat der
Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit
einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, daß
die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der
Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich einen Sicherungsschein über
die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das
vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser
Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach,
kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des
Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und als Teile
der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.

VII. Gewährleistung

Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluß jeder Gewährleistung verkauft.
Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt.

VIII. Haftung

1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für
Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn er, sein gesetzlicher
Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt: Die Haftung besteht
nur, soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt und
Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung
für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haftung beschränkt sich dabei
der Höhe nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem
Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht
ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene
Nutzung insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn,
Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige
Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Der Verkäufer haftet während seines Verzuges auch für den zufälligen
Untergang des Kaufgegenstandes. Im übrigen sind Ansprüche wegen
Lieferverzuges in Abschnitt IV abschließend geregelt.

4. Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen Fehlens zugesicherter
Eigenschaften gemäß Abschnitt VII Satz 2 bleiben unberührt.

5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für
von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

6. Sondervereinbarung: Kauf von unreperirten verunfallten KFZ
Eine Garantie und ein Recht auf Wandlung besteht nicht !
Der Verkäufer wurde darauf hingewiesen, daß das Fahrzeug eventuell
schwerwiegende Mängel aufweisen könnte. Der Verkäufer übernimmt
keinerlei Gewährleistung, insbesondere nicht auf Motor, Getriebe, sowie
technische Aggregate, KM Leistung, insbesondere auch nicht dafür, daß
das Fahrzeug nicht bereits einen früheren, inzwischen aber behobenen
Unfallschaden hatte. Der Verkäufer verkauft das Fahrzeug unter Ausschluß
jeglicher Gewährleistung. Spätere Nachforderungen von seitens des
Käufers sind ausgeschlossen. Es wird gekauft wie es liegt und steht in
dem Zustand in dem es sich befindet. Zusagen irgendwelcher Art wurden
nicht gegeben, Nebenabreden nicht getroffen.


IX. Schiedsgutachterverfahren

(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 2,8 t)

1 . Soweit der Verkäufer das Gebrauchtwagen- Vertrauenssiegel des
Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V (ZDK) führt, können
die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag - mit Ausnahme über
den Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle
für den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muß schriftlich und
unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, soweit es sich um
Garantieansprüche handelt, spätestens acht Tage seit Ablauf der
Garantiefrist, in allen anderen Fällen spätestens vor Ablauf von drei
Monaten seit Übergabe des Kaufgegenstandes, erfolgen. 2. Durch die
Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer
des Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach der Geschäfts-
und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der
Schiedsstelle ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, sobald der
Rechtsweg beschritten ist.

X. Gerichtsstand

1 . Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.