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I.
Kaufvertrag/Übertragung von Rechten und Pflichten
1 . Der Käufer ist an die
Bestellung zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei
Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer
die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb
dieser Frist
schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung
ausgeführt ist.
2. Die Übertragung
von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.
3. Sämtliche
Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies
gilt
auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie
für nachträgliche
Vertragsänderungen.
II.
Preise
Regelungstexte entfallen.
III.
Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung
1. Der Kaufpreis,
die Preise für Nebenleistungen und verauslagte
Kosten
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens
jedoch acht Tage
nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige
und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung - zur Zahlung in
bar fällig.
2. Zahlungsanweisungen,
Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer
schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber
angenommen unter
Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
3. Sind zwischen
Verkäufer und Käufer Teilzahlungen vereinbart
und ist
der Käufer eine juristische Person oder ist der
Kredit nach dem Inhalt
des Vertrages für seine bereits ausgeübte
gewerbliche oder selbständige
berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte
Restschuld - ohne
Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel
- einschließlich bis zum
Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen
fällig, wenn der Käufer
mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen
ganz oder
teilweise und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit
des Kreditvertrages
über drei Jahre mit 5 % des Teilzahlungspreises
in Verzug ist. Die
gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der
Käufer seine Zahlungen
allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen
das Vergleichs- oder
Konkursverfahren beantragt ist. Das gleiche gilt bei
einer natürlichen
Person als Käufer, wenn der Kredit zur Aufnahme
einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt
ist und der
Barzahlungspreis DM 100.000,-/Euro 50.000,- übersteigt.
Statt die
Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer -
unbeschadet seiner Rechte
aus Abschnitt VI Ziffer 2 - dem Käufer schriftlich
eine Nachfrist von
zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen
Betrages setzen mit der
Erklärung, daß er bei Nichtzahlung innerhalb
der Nachfrist die Erfüllung
des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach
erfolglosem Ablauf der
Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch
schriftliche Erklärung vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu
verlangen; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.
4. Eine zwischen
Verkäufer und Käufer getroffene Vereinbarung
von
Teilzahlungen, die nicht unter Ziffer 3 fällt,
kann der Verkäufer
kündigen und Zahlung der Restschuld verlangen,
wenn
a) der Käufer
mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen
ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige
Betrag
mindestens 10 %, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen
von mehr als drei
Jahren mindestens 5 % des Teilzahlungspreises beträgt
und
b) der Verkäufer
dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist
zur Zahlung
des rückständigen Betrages mit der Erklärung
gesetzt hat, daß er bei
Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld
verlange.
Verlangt der Verkäufer
Zahlung der Restschuld, so vermindert sich diese
um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen
Kosten der Teilzahlungen,
die bei staffelmäßiger Berechnung auf die
Zeit nach Fälligkeit der
Restschuld entfallen.
Statt Zahlung
der Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer
im Falle
des Absatzes 1 a) unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt
VI Ziffer 2 -
dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei
Wochen setzen mit der
Erklärung, daß er bei Nichtzahlung innerhalb
der Nachfrist die Erfüllung
des Vertrages durch den Käufer ablehne und von
diesem zurücktrete. Nach
erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Verkäufer
durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurücktreten; der
Anspruch auf Erfüllung ist
ausgeschlossen.
5. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann
der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers
unbestritten ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann der
Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen
aus dem Kaufvertrag
beruht.
6. Verzugszinsen
werden mit 5 % p. a. über dem Diskontsatz der
Deutschen
Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der
Verkäufer eine Belastung mit einem höheren
Zinssatz oder der Käufer eine
geringere Belastung nachweist.
IV
Lieferung und Lieferverzug
1 . Liefertermine
und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträglich
schriftlich
Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls
gleichzeitig ein
neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
2. Der Käufer
kann zehn Tage - bei Nutzfahrzeugen vier Wochen -
nach
Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich
auffordern, binnen
angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, daß
er die Abnahme des
Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit
dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der
Käufer kann neben
Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung
etwa entstandenen Schadens
verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei
leichter Fahrlässigkeit
des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten
Kaufpreises.
3. Nach erfolglosem
Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt,
durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag
zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen;
dieser beschränkt sich
bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens
10 % des vereinbarten
Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische
Pers6n des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Kaufmann, bei
dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes
gehört, steht ihm ein
Schadenersatzanspruch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des
Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist
in den Fällen dieser
Ziffer ausgeschlossen.
4. Wird dem Verkäufer,
während er in Verzug ist, die Lieferung durch
Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach
Maßgabe der Ziffern 2 und
3, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger
Lieferung
eingetreten sein würde.
5. Wird ein verbindlicher
Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer
bereits mit Überschreiten
des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
Die Rechte des Käufers
bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 3 sowie nach
Ziffer 3 und 4
dieses Abschnittes.
V.
Abnahme
1 . Der Käufer hat
das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten
Abnahmeort zu
prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist
den Kaufgegenstand
abzunehmen.
2. Eine etwaige
Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher
Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten.
3. Bleibt der
Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger
als
acht Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich
oder grob
fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer
dem Käufer schriftlich
eine Nachfrist von acht Tagen setzen mit der Erklärung,
daß er nach
Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem
Ablauf der
Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch
schriftliche Erklärung vom
Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht,
wenn der Käufer
die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert
oder offenkundig auch
innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises
nicht imstande ist.
Bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen
auch nicht der
Bereitstellung.
4. Verlangt der
Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser
1 5 % des
vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher
oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren
oder der Käufer einen
geringeren Schaden nachweist.
VI.
Eigentumsvorbehalt
1 . Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der
dem Verkäufer auf
Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum
des Verkäufers.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für
alle Forderungen, die
der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang
mit dem Kaufgegenstand,
z. B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteilelieferungen
sowie
sonstigen Leistungen einschließlich Treibstofflieferungen
nachträglich
erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person
des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Kaufmann, bei dem der
Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört,
gilt der
Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen,
die der Verkäufer aus
seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber
dem Käufer hat.
Während der
Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum
Besitz des
Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
Auf Verlangen
des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht
auf den
Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer
sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen
erfüllt hat und für
die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
eine
angemessene Sicherung besteht.
2. Der Verkäufer
kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn
a) bei einem unter
Abschnitt III Ziffer 3 Absatz 1 genannten Käufer
die
dort erwähnten Voraussetzungen oder
b) bei einem unter
Abschnitt III Ziffer 4 genannten Käufer die dort
erwähnten Voraussetzungen vorliegen oder jener
Käufer die
eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder
c) der Käufer
seiner Verpflichtung aus den nachstehenden Ziffern
3 oder
4 nicht nachkommt.
Zurückbehaltungsrechte
des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag
beruhen, sind ausgeschlossen.
Nimmt der Verkäufer
den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer
und Käufer sich darüber einig, daß
der Verkäufer dem Käufer den
gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes
im Zeitpunkt der
Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers
der nur unverzüglich nach
Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert
werden kann, wird nach Wahl des
Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger, z.
B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den
gewöhnlichen
Verkaufswert ermitteln.
Der Verkäufer
kann dem Käufer erneut schriftlich eine angemessene
Frist
zur Erfüllung seiner Verpflichtung setzen und
ankündigen, daß er, wenn
der Käufer sie innerhalh dieser Frist erfüllt,
die Rückgabe des
Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung des gezahlten
gewöhnlichen
Verkaufswertes anbieten werde.
Außer im Falle des Abschnitts III Ziffer 4 trägt
der Käufer sämtliche
Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes.
Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer höhere oder der
Käufer niedrigere Kosten nachweist.
3. Solange der
Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine
Veräußerung, Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Vermietung und anderweitige,
die Sicherung des
Verkäufers beeinträchtigende Überlassung
oder Veränderung des
Kaufgegenstandes zulässig.
4. Bei Zugriffen
von Dritten, insbesondere bei Pfändung des
Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts
einer
Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer
unverzüglich schriftlich
Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich
auf den
Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
5. Wurde der Abschluß
einer Vollkaskoversicherung vereinbart, hat der
Käufer diese unverzüglich für die Dauer
des Eigentumsvorbehalts mit
einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen
mit der Maßgabe, daß
die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer
zustehen. Der
Käufer ermächtigt den Verkäufer, für
sich einen Sicherungsschein über
die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft
über das
vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen.
Kommt der Käufer dieser
Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers
nicht nach,
kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung
auf Kosten des
Käufers abschließen, die Versicherungsprämien
verauslagen und als Teile
der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
VII.
Gewährleistung
Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluß jeder
Gewährleistung verkauft.
Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein
Anspruch auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt.
VIII.
Haftung
1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen für
Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn
er, sein gesetzlicher
Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft
verursacht hat.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt:
Die Haftung besteht
nur, soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen
übersteigt und
Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über
die Pflichtversicherung
für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haftung
beschränkt sich dabei
der Höhe nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen
nach dem
Gesetz über die Pflichtversicherung für
Kraftfahrzeughalter. Nicht
ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes,
entgangene
Nutzung insbesondere Mietwagenkosten, entgangener
Gewinn,
Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung.
2. Unabhängig
von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine
etwaige
Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
3. Der Verkäufer
haftet während seines Verzuges auch für
den zufälligen
Untergang des Kaufgegenstandes. Im übrigen sind
Ansprüche wegen
Lieferverzuges in Abschnitt IV abschließend
geregelt.
4. Ansprüche
des Käufers gegen den Verkäufer wegen Fehlens
zugesicherter
Eigenschaften gemäß Abschnitt VII Satz
2 bleiben unberührt.
5. Ausgeschlossen
ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Verkäufers für
von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
6. Sondervereinbarung:
Kauf von unreperirten verunfallten KFZ
Eine Garantie und ein Recht auf Wandlung besteht nicht
!
Der Verkäufer wurde darauf hingewiesen, daß
das Fahrzeug eventuell
schwerwiegende Mängel aufweisen könnte.
Der Verkäufer übernimmt
keinerlei Gewährleistung, insbesondere nicht
auf Motor, Getriebe, sowie
technische Aggregate, KM Leistung, insbesondere auch
nicht dafür, daß
das Fahrzeug nicht bereits einen früheren, inzwischen
aber behobenen
Unfallschaden hatte. Der Verkäufer verkauft das
Fahrzeug unter Ausschluß
jeglicher Gewährleistung. Spätere Nachforderungen
von seitens des
Käufers sind ausgeschlossen. Es wird gekauft
wie es liegt und steht in
dem Zustand in dem es sich befindet. Zusagen irgendwelcher
Art wurden
nicht gegeben, Nebenabreden nicht getroffen.
IX. Schiedsgutachterverfahren
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 2,8 t)
1 . Soweit der
Verkäufer das Gebrauchtwagen- Vertrauenssiegel
des
Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V
(ZDK) führt, können
die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag
- mit Ausnahme über
den Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers
zuständige Schiedsstelle
für den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung
muß schriftlich und
unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes,
soweit es sich um
Garantieansprüche handelt, spätestens acht
Tage seit Ablauf der
Garantiefrist, in allen anderen Fällen spätestens
vor Ablauf von drei
Monaten seit Übergabe des Kaufgegenstandes, erfolgen.
2. Durch die
Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg
nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung
der Schiedsstelle ist die Verjährung für
die Dauer
des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren
vor der Schiedsstelle richtet sich nach der Geschäfts-
und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen
von der
Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung
der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, sobald der
Rechtsweg beschritten ist.
X.
Gerichtsstand
1 . Für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der
Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich
Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des
Verkäufers.
2. Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß
seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
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